13 Oct
13Oct

Bilder sind oft der Impuls, den dazugehörigen Text überhaupt zu lesen. Wer Texte macht, sollte daher auch in Bildern denken können. Und er sollte wissen, was man darf. Grundsätzlich ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt. Wer ein fremdes Foto verwenden möchte, muss sich von der Fotografin oder dem Fotografen oder ihren Lizenznehmern die Rechte daran einräumen lassen. Andernfalls können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen. Auch Computergrafiken und Animationen können unter „Werke der bildenden Künste“ fallen und genießen somit Urheberschutz. Die schöpferische Leistung wird dabei nicht in der Bildherstellung, sondern in der Programmierung gesehen. 

Die Fotografen sind automatisch die Urheber, in vielen Fällen autorisieren sie jedoch Dritte, die Rechte an den Fotos weiter zu übertragen. Wer sich vom Lizenznehmer (beispielsweise einer Bildagentur) Nutzungsrechte einräumen lassen, muss eine entsprechende Befugnis haben. Lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen, damit Sie sich im Fall einer Abmahnung durch den Fotografen oder die Fotografin am Lizenznehmer schadlos halten können. Denn: Wer die Fotos verwendet, muss im Zweifelsfall seine Rechte daran beweisen. Die Nennung der Fotografinnen oder Fotografen ist wichtig, auch wenn es im Lizenzvertrag dazu keine Regelung gibt. Die Nennung sollte unmittelbar am Foto erfolgen. Zulässig ist sie aber auch im Impressum oder auf einer Unterseite, wenn eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Eine Quellenangabe ist in jedem Fall nötig, wenn das in den Nutzungsbedingungen vorgesehen ist. Es gibt keine allgemeinen Regeln, wie Fotos von Bildagenturen genutzt werden können. Hier helfen die entsprechenden AGB. Die meisten Agenturen unterscheiden zwischen kommerziellen und redaktionellen Zwecken sowie zwischen Print- und Online-Nutzung. Sollten die eingeräumten Nutzungsbedingungen für Ihre Zwecke nicht genügen, können Sie bei den Agenturen erweiterte Lizenzen anfragen. Achtung: Bildagenturen verlangen häufig, nicht nur den Urheber, sondern auch die konkrete Quelle zu nennen. Wer hier nachlässig ist, muss unter Umständen mit Vertragsstrafen rechnen.

 Neben dem Urheberrecht ist der Schutz des Rechts am eigenen Bild der zweite juristisch relevante Bereich beim Einsatz von Fotos. Grundsätzlich gilt: Die Abbildung von Personen darf nur mit deren schriftlicher Einwilligung erstellt und verbreitet werden. Das gilt übrigens auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die während eines Firmen-Events, in Broschüren, im Intranet oder auf Social Media abgebildet werden. Weit verbreitet ist die Faustregel, Aufnahmen mit mehr als vier, sieben oder zehn Personen (die Angabe variiert) auf einem Bild seien nicht einwilligungspflichtig. Das ist aus juristischer Sicht falsch und kann unangenehme Folgen haben. Für Event-Aufnahmen gilt, dass eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich ist, es sei denn, es liegt eine „konkludente Einwilligung durch schlüssiges Verhalten“ vor. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Personen für die Fotografen in Positur stellen und bewusst in die Kamera lächeln. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie bereits in der Einladung auf die Fotoaufnahmen hinweisen und darauf, dass mit der Teilnahme das Einverständnis gegeben wird. 

Aber auch dann dürfen die Motive nur in Kontext mit der Veranstaltung verbreitet werden. Eine Ausnahme von der Einwilligungspflicht besteht bei Ereignissen von öffentlichem Interesse, bei denen ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht - zum Beispiel bei Unfällen oder politischen Veranstaltungen. Doch auch hier müssen die Grenzen beachtet werden und es ist sorgfältig abzuwägen, ob eine Einwilligung erforderlich ist. Erscheinen die juristischen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Bildern bisher schon recht komplex, so stellen sich mit dem Siegeszug der Künstlichen Intelligenz ganz neue Herausforderungen. So wird die Frage nach dem Urheberschutz bei Kreationen von DALL-E, Midjourney & Co kontrovers diskutiert.

Kommentare
* Die E-Mail-Adresse wird nicht auf der Website veröffentlicht.